Wissenswertes für Abholungen im Lager

Wir bedienen keine Privatpersonen mit chemischen Stoffen

Der Transport von Chemieprodukten erfordert technische Einrichtungen an Fahrzeugen und spezielle Kenntnisse des Fahrzeugführers. 

Unsere Fahrzeuge sind nach den gesetzichen Vorgaben ausgerüstet und unser Personal ist qualifiziert und gemäß der ADR ausgebildet. 

 

Daher liefern wir unsere Produkte über unseren Fuhrpark an Sie aus, in Ausnahmefällen auch 

mit Speditionen. 

 

Abholungen wollen wir eigentlich nicht und sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Bitte denken Sie bei Abholungen daran, daß Ihr Fahrzeug und dessen Ausrüstung den gesetztlichen Vorschriften entspricht und das Fahrpersonal entsprechend qualifiziert ist.

Stichwort Ladungssicherung! 

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird nicht beladen. 

 

Mindestausrüstung von Fahrzeugen wenn  Gefahrgut im PKW transportiert wird: 

 

Beim Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen

(unter 1000 Punkte) müssen im Fahrzeug zwingend folgende

Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden.

 

Von der einwandfreien Funktion der Ausrüstung muß sich der

Fahrzeugführer vor der Fahrt überzeugen; Ebenso muß der

Fahrzeugführer mit der Bedienung der Ausrüstungsgegenstände vertraut sein. 

 

Mindestens 1 tragbarer Feuerlöscher für die Brandklassen A,B,C mit

einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg (ADR 8.1.4.2)

  • Das Löschmittel muß geeignet sein 
  • Der Feuerlöscher muß eine gültige Prüfung besitzen
  • Die Plombe muß unversehrt sein
  • Der Feuerlöscher muß leicht erreichbar und witterungsgeschützt am Fahrzeug angebracht sein. 

 

Ausrüstung für alle Klassen (ADR 8.1.5.2)

  1. Ein Unterlegkeil je Fahrzeug 
  2. Zwei selbststehende Warnzeichen
  3. Augenspülflüssigkeit 
  4. Warnwesten (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung) 
  5. Ein tragbares Beleuchtungsgerät (ohne metallische Oberflächen)
  6. Ein Paar geeignete Schutzhandschuhe für jdes Besatzungsmitglied 
  7. Geeignete Augenschutzbrille 

 

Ausrüstung für Klassen 3,4.1, 4.3, 8 oder 9 (ADR 8.1.5.3.)

  1. Eine Schaufel (keine Handkehrschaufel) aus geeignetem Material
  2. Kanalabdeckung 
  3. Ein Auffangbehälter mit Deckel  

 

Diese Regelung wird von uns als Verlader kontrolliert. 

Wir weisen darauf hin, daß keine Verladung erfolgt wenn die o.g. Punkte nicht sichergestellt sind!

Hier finden Sie uns:

BestChem GmbH

Gewerbegebiet Birkenhain

Am Sportplatz 12 A

63826 Geiselbach / Ufr.

Telefon: +49 6024 30 99 880

Telefax: +49 6024 30 99 887

Mobil:    +49   151 61515713

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